Bericht zu:

Vortrag: "Arbeit und Corona" von der AK Steiermark

Am 18. November 2020 fand von 17:30 Uhr bis 19:00 Uhr ein spannender Onlinevortrag über das Thema „Arbeit und Corona“ statt. Dieser Vortrag wurde im Rahmen des Projektes <Get It> angeboten und vom Projektträger, dem STLVGV, organisiert. Das Projekt <Get It> wird vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, finanziert (Förderung bekommen). Mag.a Verena Stiboller von der Arbeiterkammer Steiermark informierte über Themen wie „Kurzarbeit“, „Kinder-betreuung in Corona-Zeiten“ und „Home-Office (zuhause arbeiten)“. Natürlich wurde der Vortrag in die und auch aus der Gebärdensprache gedolmetscht. Mag.a Verena Stiboller arbeitet bei der Arbeiterkammer Steiermark in der Abteilung „Arbeitsrecht“. Sie und die anderen Mitarbeiter*innen bieten Beratungen an und halten auch Vorträge zu unterschiedlichen Themen. Während des interessanten und lehrreichen (kann viel lernen) Vortrags konnten immer Fragen gestellt werden, die Mag.a Verena Stiboller gerne und ausführlich (genau und lang) beantwortet hat.

Hier ein kleiner Einblick in die Themen, die besprochen wurden:

Kurzarbeit
Ziel der Kurzarbeit ist es, dass Arbeitnehmer*innen nicht gekündigt werden. Kurzarbeit bedeutet, dass die Arbeitszeit reduziert (verringert, wird weniger) wird. Die Mitarbeiter*innen arbeiten weiterhin, nur zu einer geringeren (klein, wenig) Stundenanzahl. In Unternehmen mit Betriebsrat (Vertretung von Arbeitnehmer*innen) muss eine Betriebsvereinbarung (Vertrag zwischen Arbeitgeber*in und Betriebsrat) abgeschlossen werden, damit Mitarbeiter*innen in Kurzarbeit gehen können. Wenn es sich um ein Unternehmen ohne Betriebsrat (Vertretung von Arbeitnehmer*innen) handelt, müssen die betroffenen Arbeitnehmer*innen selbst zustimmen, ob sie mit der Kurzarbeit einverstanden sind. Die Arbeitnehmer*innen erhalten (bekommen) bei Kurzarbeit 80%-90% vom Nettogeld (Gehalt oder Lohn ohne Steuern und Abgaben, nicht brutto), das sie vor Beginn der Kurzarbeit bezogen (bekommen) haben. Die Kurzarbeit hat einen erheblichen (großen) Vorteil gegenüber der Arbeitslosigkeit: In der Kurzarbeit verdienen (bekommen) die Arbeit-nehmer*innen weniger Geld, 80%-90% ihres Gehalts oder Lohns, aber sie erhalten auch Sonderzahlungen, wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld. Die Kurzarbeit wirkt sich auch nicht negativ auf die Pension aus. Wenn sie aber arbeitslos sind, bekommen sie noch weniger, nämlich nur 55% bis 60% ihres Gehalts oder Lohns. Seit 1. Oktober 2020 befindet Österreich sich in Phase 3 der Kurzarbeit. Bei allen Neuanträgen oder Verlängerungen der Kurzarbeit kann die Arbeitszeit auf 30%-80% verringert (wird weniger) werden. In der Kurzarbeitszeit können die Arbeitnehmer*innen an einem Tag mehr arbeiten und am nächsten Tag weniger, durchschnittlich müssen sie aber die vereinbarte (ausgemachte) Arbeitszeit erreichen. Die Arbeiterkammer Steiermark kann Kurzarbeitszeiten kontrollieren und überprüfen, wenn das von Arbeit-nehmer*innen gewünscht (wollen) wird. Dazu müssen Arbeitnehmer*innen ihre Arbeitszeiten, Urlaube und Zeitausgleiche während der Kurzarbeit genau mitschreiben.
Was muss zu einem Termin bei der Arbeiterkammer mitgebracht werden, wenn Kurzarbeitszeiten überprüft werden sollen? einen Lohnzettel, den man während der Kurzarbeit bekommen hat; einen Lohnzettel, den man vor der Kurzarbeit bekommen hat; die Sozialpartnervereinbarung (zum Beispiel Vertrag zwischen Arbeitgeber*in und Vertretung der Arbeitnehmer*innen); Aufzeichnungen (mitschreiben) der Arbeitszeit; Aufzeichnungen (mitschreiben) des Urlaubs und Zeitausgleichs;

Kinderbetreuung:
Die Bundesregierung empfiehlt, Kinder zuhause zu betreuen, aber sie können auch in ihren Kindergärten und Schulen beaufsichtigt werden. Eine neue Regelung der „Sonderbetreuungszeit“ ist in Planung, das Gesetz wurde aber noch nicht veröffentlicht. Es wird vermutlich (wahrscheinlich) so sein, dass vier Wochen Sonder-betreuungszeit bis Ende des Schuljahres für Kinder beansprucht werden kann, wenn Schulen vollständig geschlossen sind, das Kind an Covid-19 (Corona) erkrankt oder als Verdachtsfall (hat vielleicht Corona) eingestuft (ist) wird. Tritt einer dieser Fälle ein (wenn so passiert), sollen Arbeitnehmer*innen für höchstens vier Wochen vom Dienst freigestellt (muss nicht arbeiten) werden können. Details (genaue Informationen) zu dieser neuen Regelung sind noch nicht bekannt. Auch im Home-Office (zuhause arbeiten) kann um Sonderbetreuungszeit angesucht werden, wenn zum Beispiel das Kind in Quarantäne (muss zuhause bleiben) muss. Das ist möglich, weil die Arbeit im Home-Office (zuhause arbeiten) und die Betreuung von Kindern nicht immer gleichzeitig machbar ist (kann nicht gleichzeitig machen). Eltern müssen selbst entscheiden, ob sie ihre Kinder neben dem Arbeiten betreuen können.

Home-Office:
Die österreichische Regierung empfiehlt, dass alle Arbeitnehmer*innen im Home-Office (zuhause arbeiten) arbeiten, wenn es möglich ist. Viele Österreicher*innen glauben fälschlicherweise (istfalsch), dass das Arbeiten im Home-Office (zuhause arbeiten) verpflichtend (muss machen) ist. Das stimmt aber nicht! Arbeitnehmer*innen müssen einer Home-Office-Vereinbarung (Vertrag über das Zuhause-Arbeiten) NICHT zustimmen, nur wenn sie möchten. Die Arbeitszeiten sind mit den Arbeitgeber*innen auszumachen oder bleiben gleich wie an der Arbeitsstelle vor Ort. Alle Arbeitnehmer*innen haben im Home-Office (zuhause arbeiten) weiterhin einen Unfallversicherungsschutz (Versicherung bei Arbeitsunfall) und auch die Pendler*innenpauschale (Geld für das Fahren zur Arbeit) bleibt erhalten, wenn sie vor dem Home-Office schon genehmigt wurde.

Risikogruppe:
Arbeitnehmer*innen, die ein Covid-19-Risiko-Attest (Dokument, auf dem steht, dass man zur Risikogruppe gehört) haben, gehören zur Risikogruppe und müssen besonders geschützt werden. Sie werden aber nicht automatisch von ihrem Dienst freigestellt (muss nicht arbeiten). Wenn an ihrem Arbeitsplatz keine Gefahr einer Ansteckung besteht (gibt nicht), weil sie keinen Kund*innenkontakt haben oder allein in einem Büro arbeiten und sie sich auch am Weg zur Arbeitsstelle nicht anstecken können, müssen sie ganz normal an ihrem eigentlichen (normalen) Arbeitsplatz weiterarbeiten. Können sie von zuhause arbeiten, ist es möglich, auf Home-Office (zuhause arbeiten) umzustellen (ändern). Arbeitnehmer*innen, die teil der Risikogruppe sind, werden nur vom Dienst freigestellt (muss nicht arbeiten), wenn sie NICHT im Home-Office (zuhause) arbeiten können und am eigentlichen Arbeitsplatz eine zu große Gefahr vor Ansteckung herrscht (gibt). Der Staat Österreich unterstützt die Arbeitgeber*innen in diesem Fall und ersetzt (bezahlt) die Kosten für die Dienstfreistellung (muss nicht arbeiten). Diese Regelung gilt momentan (jetzt) bis 31. Dezember 2020. Wenn Arbeitnehmer*innen positiv auf das Coronavirus getestet werden und in Quarantäne (muss zuhause bleiben) müssen, bekommen sie weiterhin ihr Gehalt und ihren Lohn ausbezahlt, weil es sich dabei um einen „sonstigen Dienstverhinderungsgrund“ (Grund, wegen dem man nicht arbeiten kann) handelt. Die Arbeitgeber*innen werden hierbei finanziell vom Bund (Land Österreich) unterstützt.

Bei diesem Vortrag wurden auch noch viele andere wichtige Themen besprochen und wir konnten viel Wissenswertes (gut zu wissen) erfahren. Wenn ihr Fragen habt, könnt ihr euch gerne bei der Arbeiterkammer per E-Mail melden oder einen Termin ausmachen. Zum Nachlesen haben der Österreichische Gewerkschaftsbund und die Arbeiterkammer gemeinsam auch eine Homepage (Internetseite) (https://jobundcorona.at/) zum Thema „Arbeit und Corona“ erstellt. Dort findet ihr viele Informationen rund um dieses Thema.